Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ihre Rechte und Sicherheiten
1. Die nachfolgenden Bedingungen des Lieferanten (wdiBERLIN GmbH) gelten für alle zwischen dem Lieferanten und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Lieferant nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Lieferanten
unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten
des Lieferanten schriftlich niedergelegt.
Zahlungen
1. Der vom Lieferanten in dem Auftrag genannte Preis ist verbindlich und gilt zzgl. Versandkosten, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Der Preis versteht sich einschließlich
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wurde, innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Lieferanten und
Rechnungserhalt.
3. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist auch berechtigt,
aus anderen Verträgen stammende und nicht bezahlte Vorbehaltsware zurückzufordern, auch wenn sich diese nicht im Besitz des Käufers befindet.
Lieferzeit
1. Ist eine Lieferzeit vereinbart, sind die von dem Lieferanten genannten Lieferzeiten unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von dem Lieferanten schriftlich
bestätigt worden.
2. Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.
3. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen.
4. Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist
von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
Haftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden
Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht
werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen,
brauchen von diesem nicht abgenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
3. Für den Fall des Vorliegens eines Mangels kann der Käufer die Nacherfüllung verlangen. Ob eine Nacherfüllung oder eine Neulieferung erfolgt, entscheidet der Lieferant nach eigenem Ermessen.
Der Lieferant hat das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn die neuerliche Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist, steht dem Käufer das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
5. Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser
Nacherfüllungsfrist kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
6. Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung sowie der Verzögerungsschaden ist auf das negative
Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung ist bei Ausschluß der Leistungspflicht
ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
1. Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender
Forderungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Lieferanten ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden
Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen
und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3. Ist die Forderung des Käufers in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab.
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
4. Im Falle der Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, daß es sich
bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten die Freigabe von
Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
6. Ein Eigentumserwerb des Käufers durch Verarbeitung der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine Verarbeitung durch den Käufer erfolgt
für den Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der neu hergestellten Sache zu.
7. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird
lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet.
Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen
geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Lieferanten, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht.
Stand Januar 2008 - Gerichtsstand / Erfüllungsort Berlin
HR B 80822 - Steuernummer 37-416-20698
UST-Ident DE 217620788 - Geschäftsführender Gesellschafter: Benjamin Weide, Berlin